BGH - Beschluß vom 05.07.2007
IX ZR 160/06
Normen:
InsO § 103 Abs. 1 § 91 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 41/06
LG Stuttgart, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 436/05

Rechtsfolgen einer Sicherungszession; Behandlung in der Insolvenz des Zedenten

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 160/06

DRsp Nr. 2007/14638

Rechtsfolgen einer Sicherungszession; Behandlung in der Insolvenz des Zedenten

Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand insolvenzrechtlich betrachtet nicht endgültig aus dem Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht, wenn das zur Sicherheit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit Erfüllungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung.

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 1 § 91 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).