BGH - Urteil vom 14.09.2001
V ZR 231/00
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 S. 2 ; GesO § 9 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2501
BGHZ 149, 1
DB 2001, 2548
DNotZ 2002, 275
DZWIR 2002, 115
InVo 2002, 270
JuS 2002, 399
KTS 2002, 88
MDR 2002, 110
NJW 2002, 213
VIZ 2002, 164
ZIP 2001, 2008
ZInsO 2001, 1056
ZNotP 2001, 482
ZfIR 2001, 998
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Rechtsfolgen einer vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Auflassungsanspruchs

BGH, Urteil vom 14.09.2001 - Aktenzeichen V ZR 231/00

DRsp Nr. 2001/16060

Rechtsfolgen einer vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Auflassungsanspruchs

»Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 S. 2 ; GesO § 9 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des T. B.

T. B. war zusammen mit H. P. zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks in R.-W., für das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der W. GmbH bestand. Wegen des befristeten Vorkaufsrechts machten B. und P. am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Form ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück, das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleichzeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 9. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 DM zahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des T. B. eröffnet worden war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle Urkunde vom 14. März 1997 an.