Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des T. B.
T. B. war zusammen mit H. P. zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks in R.-W., für das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der W. GmbH bestand. Wegen des befristeten Vorkaufsrechts machten B. und P. am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Form ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück, das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleichzeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 9. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 DM zahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des T. B. eröffnet worden war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle Urkunde vom 14. März 1997 an.
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