OLG München - Beschluss vom 04.02.2019
23 U 2894/17
Normen:
InsO § 270; InsO § 343; InsO § 352; EUInsVO Art. 16;
Fundstellen:
MDR 2019, 767
NZI 2019, 498
ZIP 2019, 781

Rechtsfolgen eines in Rumänien eröffneten Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines in Deutschland anhängigen Rechtsstreits

OLG München, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 23 U 2894/17

DRsp Nr. 2019/4678

Rechtsfolgen eines in Rumänien eröffneten Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines in Deutschland anhängigen Rechtsstreits

1. Ein in Rumänien eröffnetes Insolvenzverfahren (Procedura insolvenței) fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung der EuInsVO (2000).2. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt nach Art. 15 EuInsVO (2000) ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Tenor

Das Verfahren ist nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [(EuInsVO (2000) ] i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen.

Normenkette:

InsO § 270; InsO § 343; InsO § 352; EUInsVO Art. 16;

Gründe

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungswirkung infolge eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmen sich hier nach Art. 15 EuInsVO (2000) i.V.m. § 240 ZPO. Diese Regelungen sind gegenüber §§ 352 und 343 InsO vorrangig (Thole in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., InsO § 352 Rn. 2).