Rechtsfolgen eines Vergleichs zwischen einem Gläubiger und einem als Gesamtschuldner mit dem Gemeinschuldner haftenden Schuldner
BGH, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen IX ZR 18/96
DRsp Nr. 1997/2697
Rechtsfolgen eines Vergleichs zwischen einem Gläubiger und einem als Gesamtschuldner mit dem Gemeinschuldner haftenden Schuldner
»a) Hat sich der Gläubiger mit einem Gesamtschuldner dahin verglichen, daß dieser - nur - einen Teil der Schuld des Gemeinschuldners zu bezahlen hat, so greift § 68KO nicht zu gunsten des Gläubigers ein, wenn der Vergleich den Umfang der ursprünglichen Mitschuld auf einen Teil der Gesamtschu begrenzt und dieser bezahlt wird. b) Zum Verhalten des Konkursverwalters gegenüber einem Streit mehrerer Gläubigerprätendenten im Anmeldungsverfahren.«