BGH - Urteil vom 14.06.1994
XI ZR 4/94
Normen:
BGB § 812, § 1191 ; KO § 47 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1191 Abs. 1 Grundschuldablösung 5
BGHR BGB § 812 Subsidiarität 2
BGHR KO § 47 Sicherungsgrundschuld 1
DNotZ 1995, 294
DRsp I(144)136b
JuS 1994, 1075
KTS 1994, 570
MDR 1994, 1003
NJW 1994, 2692
Rpfleger 1995, 14
WM 1994, 1517
ZIP 1994, 1282

Rechtsfolgen von Zahlungen des Konkursverwalters an einen Grundschuldgläubiger

BGH, Urteil vom 14.06.1994 - Aktenzeichen XI ZR 4/94

DRsp Nr. 1994/3097

Rechtsfolgen von Zahlungen des Konkursverwalters an einen Grundschuldgläubiger

»1. Im Konkurs des Grundstückseigentümers werden Zahlungen des Konkursverwalters an den Gläubiger einer Grundschuld grundsätzlich auf die Grundschuld und nicht auf die durch sie gesicherte Forderung geleistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Gemeinschuldner oder ein Dritter Schuldner der gesicherten Forderung ist. Eine anderslautende Anrechnungsvereinbarung zwischen Gemeinschuldner und Grundschuldgläubiger steht dem nicht entgegen. 2. Zahlt der Grundstückseigentümer auf eine Grundschuld, die der Sicherung einer Forderung gegen einen Dritten dient, so beantwortet sich die Frage, ob er von diesem Ersatz verlangen kann, grundsätzlich nach dem Rechtsverhältnis, das der Zurverfügungstellung der Grundschuld zur Sicherung der Forderung zugrunde lag, und nicht nach Bereicherungsrecht.«

Normenkette:

BGB § 812, § 1191 ; KO § 47 ;

Tatbestand:

Der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der S. GmbH in M. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) verlangt von der Beklagten Erstattung eines Betrags, den er an die Bankhaus S. KG (im folgenden: Bankhaus) gezahlt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: