OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 2 W 163/99
DRsp Nr. 1999/10946
Rechtshilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren
1. Die Bestimmungen der §§ 156 ff. GVG über die Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung anzuwenden.2. Das Ersuchen des Insolvenzgerichts, den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Vertreter des Schuldners im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, kann von dem ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine solche Verfahrensweise "untunlich" sei.3. Der Erlaß einer Vorführungsanordnung oder eines Haftbefehls nach § 98 Abs. 2InsO bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten.