OLG Köln - Beschluß vom 06.09.1999
2 W 163/99
Normen:
GVG §§ 156 ff.; InsO §§ 20, 97, 98, 101 ;
Fundstellen:
DZWIR 1999, 511
Rpfleger 2000, 36
ZIP 1999, 1604
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 21 IN 46/99
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 96 AR 1/99

Rechtshilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 2 W 163/99

DRsp Nr. 1999/10946

Rechtshilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren

1. Die Bestimmungen der §§ 156 ff. GVG über die Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung anzuwenden. 2. Das Ersuchen des Insolvenzgerichts, den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Vertreter des Schuldners im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, kann von dem ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine solche Verfahrensweise "untunlich" sei. 3. Der Erlaß einer Vorführungsanordnung oder eines Haftbefehls nach § 98 Abs. 2 InsO bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten.

Normenkette:

GVG §§ 156 ff.; InsO §§ 20, 97, 98, 101 ;

Gründe: