BGH - Beschluss vom 15.09.2016
IX ZB 32/16
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 14 Abs. 1; InsO § 16;
Fundstellen:
DB 2016, 2599
DStR 2017, 52
DZWIR 2017, 42
DZWIR 27, 42
NZI 2016, 7
NZI 2016, 950
ZIP 2016, 2177
ZIP 2016, 85
ZInsO 2016, 2199
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IK 894/14
LG Karlsruhe, vom 29.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 111/15

Rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess; Rechtsschutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag

BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 32/16

DRsp Nr. 2016/17397

Rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess; Rechtsschutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag

Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, kann ihm ein Rechtsschutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden, weil das klageabweisende Urteil weder für das Insolvenzverfahren noch für eine in seinem Rahmen zu erhebende Anfechtungsklage Rechtskraft entfaltet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 29. März 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 14 Abs. 1; InsO § 16;

Gründe

I.