BGH - Beschluss vom 10.08.2010
IX ZB 127/10
Normen:
InsO § 291;
Fundstellen:
NZI 2010, 865
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 153/09
AG Deggendorf, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 55/05

Rechtskraft eines Beschlusses bzgl. einer Restschuldbefreiung ohne Zustellung an einen Gläubiger und ohne Veröffentlichung im Internet

BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen IX ZB 127/10

DRsp Nr. 2010/15115

Rechtskraft eines Beschlusses bzgl. einer Restschuldbefreiung ohne Zustellung an einen Gläubiger und ohne Veröffentlichung im Internet

1. Ein Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung kann einem Gläubiger gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen, wenn er ihm weder zugestellt noch im Internet veröffentlicht worden ist. 2. Für die Berechtigung auf Stellung eines Antrags zur Versagung der Restschuldbefreiung ist die Feststellung der vermeintlichen Forderung zur Insolvenztabelle ausreichend.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 291;

Gründe

I.