OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2014
I-12 U 27/14
Normen:
EuGVVO Art. 33 Abs. 1; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2; ZPO § 322 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 24 Abs. 1 ; InsO § 81;
Fundstellen:
NZI 2015, 509
NZI 2015, 7
NZI
ZIP 2015, 794
ZInsO 2015, 772
ZInsO 2015, 920
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 423/11

Rechtskraft und Anerkennung eines Urteils belgischer Gerichte über die Rechtsfolgen von Verstößen gegen vom Insolvenzgericht angeordnete Verfügungsbeschränkungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen I-12 U 27/14

DRsp Nr. 2015/7245

Rechtskraft und Anerkennung eines Urteils belgischer Gerichte über die Rechtsfolgen von Verstößen gegen vom Insolvenzgericht angeordnete Verfügungsbeschränkungen

Zur Rechtskraftwirkung und zur Anerkennung des Urteils eines belgischen Gerichts über Ansprüche, die ein in einem deutschen Insolvenzverfahren bestellter Verwalter unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen vom Insolvenzgericht angeordnete Verfügungsbeschränkungen gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 1, 81 InsO sowie der Anfechtbarkeit gemäß §§ 129 ff. InsO geltend gemacht hat.

1. Ist der Insolvenzverwalter mit einer vor einem ausländischen Gericht (hier: Handelsgerichte Brügge/Belgien) mit einer auf Ansprüche auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage in zweiter Instanz unterlegen, so entfaltet dieses Urteil auch in Deutschland Rechtskraft, soweit es anzuerkennen ist. 2. Urteile über Insolvenzanfechtungsklage sind gem. Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 EuInsVO auch im Inland ohne Weiteres anzuerkennen. 3. Die Rechtskraft des ausländischen klageabweisenden Urteils bewirkt, dass der Insolvenzverwalter die ihm durch das ausländische Urteil rechtskräftig aberkannten Ansprüche der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wegen der Rückforderung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlter Beträge auch nicht im Wege der Aufrechnung entgegen setzen kann.

Tenor