OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.12.2000
3 Wx 393/00
Normen:
GmbHG § 35 Abs. 1 § 38 ; InsO § 97 § 101 ;
Fundstellen:
DB 2001, 261
DStR 2001, 454
GmbHR 2001, 144
MDR 2001, 702
NJW-RR 2001, 609
OLGReport-Düsseldorf 2001, 140
ZIP 2001, 25
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 6/00
AG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 HRB 438

Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung durch alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 393/00

DRsp Nr. 2001/6476

Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung durch alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

»1.Die Erklärung der Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH, der nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt, ist in der Regel rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.2.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie die unterbliebene und für die Zukunft nicht gesicherte Vergütung des Geschäftsführers begründen keine besonderen Umstände, die der Beurteilung der Amtsniederlegung als rechtsmissbräuchlich ausnahmsweise entgegenstehen.«

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs. 1 § 38 ; InsO § 97 § 101 ;

Gründe:

I.

Am 26. Juni 2000 eröffnete das Amtsgericht Duisburg - 61 IN 64/00 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt S aus Oberhausen ernannt.

Der alleinige Geschäftsführer und einzige Gesellschafter DM meldete unter dem 19. Juli 2000 (Urk.-R.-Nr. 544/2000 des Notars zur Eintragung in das Handelsregister an, dass er seine Geschäftsführertätigkeit unter gleichzeitiger Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zum 31. Juli 2000 niedergelegt habe.