OLG Köln - Beschluß vom 11.09.2000
2 W 244/99
Normen:
GVG § 17a; InsO §§ 34, 287, 304 ff.;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 700
ZIP 2000, 2031
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 11.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 399/99
AG Hagen, vom 25.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 101 IK 36/99

Rechtsmittel bei Streit über die Behandlung des Verfahrens als Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 244/99

DRsp Nr. 2001/759

Rechtsmittel bei Streit über die Behandlung des Verfahrens als Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Beantragt der Schuldner die Durchführung des Insolvenzverfahrens in einer bestimmten, für ihn aber nicht zutreffenden Verfahrensart - als Regel- statt als Verbraucherinsolvenzverfahren oder umgekehrt - und stellt er seinen Antrag auch nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die zutreffende Verfahrensart nicht um, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.2. Die auf die Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart gestützte Ablehnung seines Insolvenzantrages kann der Schuldner mit der Beschwerde anfechten. Wird auf den Antrag eines Gläubigers das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Schuldner seine Auffassung, das Verfahren sei als Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, mit der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß geltend machen.3. Auch im Insolvenzverfahren kann über einen Hilfsantrag nicht vor der Entscheidung über den Hauptantrag befunden werden.

Normenkette:

GVG § 17a; InsO §§ 34, 287, 304 ff.;

Gründe: