OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.10.2000
3 W 198/00
Normen:
InsO § 4 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 57 ; ZPO § 574 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 22
ZIP 2000, 2173
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 201/00
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 59/99

Rechtsmittel gegen Beschluss der Gläubigerversammlung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 3 W 198/00

DRsp Nr. 2001/160

Rechtsmittel gegen Beschluss der Gläubigerversammlung

»Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist keine gerichtliche Entscheidung. Da gegen einen solchen Beschluss nach der Insolvenzordnung keine Erstbeschwerde eröffnet ist, findet gegen ihn auch keine sofortige weitere Beschwerde statt. Ein Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig.«

Normenkette:

InsO § 4 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 57 ; ZPO § 574 Satz 2 ;

Gründe:

1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

a. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus.