BGH - Beschluß vom 08.11.2001
IX ZB 44/01
Normen:
ZPO §§ 793 890 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 161
MDR 2002, 292
NJW 2002, 754
WM 2002, 404
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Bautzen,

Rechtsmittel gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes

BGH, Beschluß vom 08.11.2001 - Aktenzeichen IX ZB 44/01

DRsp Nr. 2002/597

Rechtsmittel gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes

»Zum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich unzuständiges Landgericht.«

Normenkette:

ZPO §§ 793 890 ;

Gründe:

I. Das Landgericht, bei dem zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit um die Bewilligung und Eintragung eines Wegerechtes in der Berufungsinstanz anhängig war, erließ nach Verweisung durch das zunächst angerufene Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, durch welche die Antragsgegner verurteilt wurden, die Benutzung eines näher bezeichneten Weges über ihr Grundstück bis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache zu "gewährleisten" und den durch Erdaushub anläßlich einer Gebäudesanierung versperrten Weg innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung des Verfügungsurteils in einer Breite von einem Meter "wieder zum Gehen und Fahren für Mopeds freizumachen". Den Antragsgegnern wurde zugleich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 DM angedroht.