BGH - Beschluß vom 21.05.1999
2 StR 366/98
Normen:
OWiG § 30 ; StPO § 444 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1999, 484
NStZ 1999, 573
ZInsO 1999, 410
ZInsO 1999, 599
wistra 1999, 347
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

Rechtsmittelbefugnis des Konkrusverwalters

BGH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 2 StR 366/98

DRsp Nr. 1999/7337

Rechtsmittelbefugnis des Konkrusverwalters

Bei Verurteilung des Geschäftsführers einer zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen GmbH und der Verhängung einer Geldbuße gegen die GmbH (nach § 30 OWiG) ist die Revision des Konkursverwalters jedenfalls dann unzulässig, wenn er nicht darlegt, daß die von ihm verwaltete Konkursmasse von der verhängten Geldbuße betroffen ist.

Normenkette:

OWiG § 30 ; StPO § 444 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Geschäftsführer der W. Umweltschutz GmbH, die Angeklagten R. und Wi. W. , u.a. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt und gegen die GmbH als Nebenbeteiligte wegen der Straftaten der Geschäftsführer gemäß §§ 30 OWiG, 444 StPO eine Geldbuße von 650.000 DM verhängt. Die verurteilten Geschäftsführer haben unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 20. Januar 1998 auch im Namen der GmbH auf Rechtsmittel verzichtet.

Bereits zuvor war am 8. Januar 1998 über das Vermögen der W. Umweltschutz GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat für die GmbH Revision gegen das genannte Urteil eingelegt. Er rügt ausschließlich die Verletzung formellen Rechts und beanstandet, daß er entgegen § 444 Abs. 2 StPO nicht am Strafverfahren beteiligt und somit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.