Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin in Form eines Bestandsverzeichnisses Auskunft zu geben, welche Buchhaltungsunterlagen der Klägerin er als deren Konkursverwalter seit 1986 erhalten und welche er in Besitz hat. Gegen dieses ihm am 9. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 7. Januar 1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - mit einem am 9. März 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
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