I.
Die Klägerin hat gegen die ursprüngliche Beklagte und Gemeinschuldnerin (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) Restwerklohnansprüche geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.07.2002 verwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Auch insoweit wird auf das o. g. Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Streithelferin haben Berufung eingelegt; im Laufe des Berufungsverfahrens hat auch die Klägerin ihr Klagebegehren geltend gemacht, soweit das Landgericht Neubrandenburg es mit o. g. Urteil für unbegründet erachtet hat.
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