OLG Rostock - Urteil vom 02.11.2006
7 U 132/02
Normen:
InsO § 179 ; InsO § 182 ; KO § 148 ; ZPO § 240 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 227

Rechtsmitteleinlegung durch Insolvenzverwalter bei zu erwartender Haftungsquote von Null - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis?

OLG Rostock, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 7 U 132/02

DRsp Nr. 2007/2832

Rechtsmitteleinlegung durch Insolvenzverwalter bei zu erwartender Haftungsquote von Null - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis?

»1. Eine zunächst zulässig eingelegte Berufung des Insolvenzverwalters wird unzulässig, wenn sich die Haftungsquote für die streitige Forderung voraussichtlich auf Null beläuft. 2. In diesem Fall kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden.«

Normenkette:

InsO § 179 ; InsO § 182 ; KO § 148 ; ZPO § 240 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die ursprüngliche Beklagte und Gemeinschuldnerin (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) Restwerklohnansprüche geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.07.2002 verwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Auch insoweit wird auf das o. g. Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Sowohl die Gemeinschuldnerin als auch die Streithelferin haben Berufung eingelegt; im Laufe des Berufungsverfahrens hat auch die Klägerin ihr Klagebegehren geltend gemacht, soweit das Landgericht Neubrandenburg es mit o. g. Urteil für unbegründet erachtet hat.