BAG - Urteil vom 14.11.2012
5 AZR 778/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Saarland (i.d.F. vom 20. Juli 2005) § 4c;
Fundstellen:
AuR 2013, 226
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 17/11
ArbG Neunkirchen - 4 Ca 645/10 - 09.12.2010,

Rechtsnatur der Einmalzahlung wegen verspäteter ERA-Einführung und Behandlung in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 778/11

DRsp Nr. 2013/4959

Rechtsnatur der Einmalzahlung wegen verspäteter ERA-Einführung und Behandlung in der Insolvenz

Orientierungssätze: 1. Die Einmalzahlung bei verspäteter ERA-Einführung (§ 4c TV ERA-APF) ist Bestandteil der tariflichen Vergütung und wird den monatlichen Entgeltperioden zugerechnet. 2. Die Einmalzahlung wegen verspäteter ERA-Einführung ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur insoweit, als sie auf die Entgeltperioden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt. 3. Die Haftung des Erwerbers eines Betriebs in der Insolvenz erstreckt sich nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auf Insolvenzforderungen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29. Juni 2011 - 1 (2) Sa 17/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Saarland (i.d.F. vom 20. Juli 2005) § 4c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auch für die ersten drei Monate des Jahres 2009 ein Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Saarland vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 idF vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: TV ERA-APF) gegen die Beklagte als Betriebsübernehmerin zusteht.