Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1992, das sie zur Zahlung von insgesamt 8.256,-- DM verurteilt hat. Diesem Urteil lag ein im Jahre 1988 geschlossener, von der Klägerin bis dahin nur teilweise erfüllter Vertrag zugrunde, durch den sich die Klägerin mit einer in 124 Monatsraten zahlbaren Gesamteinlage von 9.360,-- DM als stille Gesellschafterin an dem Unternehmen der Beklagten beteiligt hat.
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