BGH - Urteil vom 16.10.1995
II ZR 298/94
Normen:
HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2495
BGHR HWiG § 1 Abs. 1 Widerrufsrecht 1
BGHR HWiG § 3 Abs. 1 S. 1 Rückgewähranspruch 1
BGHR ZPO § 767 Abs. 2 Haustürgeschäft 1
BGHZ 131, 82
DB 1996, 83
DRsp I(133)409d-e
InVo 1996, 74
JZ 1996, 575
JuS 1996, 460
MDR 1996, 247
NJW 1996, 57
WM 1995, 2102
ZIP 1995, 1996
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

BGH, Urteil vom 16.10.1995 - Aktenzeichen II ZR 298/94

DRsp Nr. 1996/70

Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

»a) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG ist nicht als Gestaltungsrecht, sondern als rechtshindernde Einwendung anzusehen. Der Widerruf verhindert, daß der Vertrag mit Ablauf der Widerrufsfrist wirksam wird. Er ist keine neue Tatsache im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO. b) Der Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG ist ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch, dessen Geltendmachung die Rechtskraft eines Leistungsurteils entgegensteht.«

Normenkette:

HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1992, das sie zur Zahlung von insgesamt 8.256,-- DM verurteilt hat. Diesem Urteil lag ein im Jahre 1988 geschlossener, von der Klägerin bis dahin nur teilweise erfüllter Vertrag zugrunde, durch den sich die Klägerin mit einer in 124 Monatsraten zahlbaren Gesamteinlage von 9.360,-- DM als stille Gesellschafterin an dem Unternehmen der Beklagten beteiligt hat.