LG Hamburg, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 62/05
AG Hamburg, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 222/05
Rechtsnatur einer einstweiligen Anordnung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren
BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 208/05
DRsp Nr. 2005/21507
Rechtsnatur einer einstweiligen Anordnung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren
»1. Einstweilige Anordnungen nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist darauf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen.2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist.«