BGH - Urteil vom 02.05.1984
VIII ZR 344/82
Normen:
BGB §§ 535, 398, 1274, § 1282 Abs. 1 S. 1, 2; KO § 48 ;
Fundstellen:
DB 1984, 2345
DRsp I(133)270a
DRsp I(133)270d-e
DRsp-ROM Nr. 1992/4911
NJW 1984, 1749
WM 1984, 799
ZIP 1984, 1118
ZMR 1984, 305
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Rechtsnatur einer Vereinbarung über die Gestellung einer Mietkaution

BGH, Urteil vom 02.05.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 344/82

DRsp Nr. 1992/4910

Rechtsnatur einer Vereinbarung über die Gestellung einer Mietkaution

»Zur Rechtsnatur einer Vereinbarung über die Gestellung einer Mietkaution mit der Abrede, daß der Mieter bei einer Bank oder Sparkasse ein Sparkonto einrichtet und dieses mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters versehen läßt.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 398, 1274, § 1282 Abs. 1 S. 1, 2; KO § 48 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Mietkautionsabrede geltend.

Durch Vertrag vom 15. Juni 1978 vermietete sie an die Firma Holstein-Haus, die spätere Gemeinschuldnerin, gewerbliche Räume im Hause Bahnhofstraße 63, Heidelberg. In einer ergänzenden Absprache verpflichtete sich die Mieterin, eine Kaution zu stellen. Hierzu erklärte sie in einem Nachsatz ihres Schreibens an die Klägerin vom 19. Juni 1978:

"Eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten wird auf einem Festkonto zugunsten der Firma Schmitt KG (Vermieterin) hinterlegt. Die entsprechende von der Firma Holstein-Haus vorgegebene Bank wird eine Bestätigung hierüber an die Firma Schmitt KG abgeben."

Die Mieterin richtete auf ihren Namen bei der Vereins- und Westbank, Filiale Quickborn, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 6.900 DM ein, das sie mit einem Sperrvermerk zugunsten der Klägerin versehen ließ. Davon unterrichtete die Bank die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1978, in dem es heißt: