BGH - Versäumnisurteil vom 24.06.2003
IX ZR 120/02
Normen:
InsO §§ 47 48 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1176
DB 2003, 2385
KTS 2003, 648
MDR 2003, 1316
NJW 2004, 954
NJW-RR 2003, 1375
NZM 2003, 818
WM 2003, 1641
ZIP 2003, 1404
ZMR 2003, 662
ZVI 2003, 408
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

BGH, Versäumnisurteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen IX ZR 120/02

DRsp Nr. 2003/10056

Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

»Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu.«

Normenkette:

InsO §§ 47 48 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in den Häusern O.straße 121 und 123 in K.. Die Hausverwaltung oblag der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 7. Februar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der beklagte Insolvenzverwalter war seit dem 22. November 1999 auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hatte die Schuldnerin mit der Einziehung der Mieten beauftragt. Auf dem von ihr zu diesem Zweck bei der D. Bank geführten Konto gingen die monatlichen Zahlungen der Mieter des Klägers, der Mieter anderer Eigentümer und auch der Mieter derjenigen Wohnungen ein, die die Schuldnerin selbst vermietet hatte.