BGH - Urteil vom 21.07.2011
IX ZR 120/10
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 10 Abs. 3; ZVG § 13 Abs. 1; ZVG § 27; ZVG § 49; InsO § 80 Abs. 1; WEG § 16; WEG § 28;
Fundstellen:
DStR 2012, 37
DZWIR 2012, 331
MDR 2011, 1160
MietRB 2011, 346
NJW 2011, 3098
NZI 2011, 731
NZM 2011, 712
WM 2011, 1710
ZIP 2011, 1723
ZMR 2012, 788
ZVI 2011, 328
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 133 C 1461/09 WEG
LG Koblenz, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 8/10

Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums für die Absonderungsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers; Pfandklage gegen den Insolvenzverwalter auf Duldung einer Zwangsversteigerung in eine Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IX ZR 120/10

DRsp Nr. 2011/14866

Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums für die Absonderungsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers; Pfandklage gegen den Insolvenzverwalter auf Duldung einer Zwangsversteigerung in eine Eigentumswohnung

a) In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt.b) Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind.c) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.

Tenor