BGH - Urteil vom 11.07.2013
IX ZR 286/12
Normen:
InsO § 184 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1985
DB 2013, 8
MDR 2013, 1250
NJW 2013, 6
NZI 2013, 7
NZI 2013, 801
WM 2013, 1563
ZIP 2013, 1640
ZInsO 2013, 1734
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/10
OLG Karlsruhe, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 18/11

Rechtsschutzbedürfnis der Insolvenzschuldnerin für negative Feststellungklage gegen die Feststellung einer vorläufig vollstreckbar titulierten Forderung

BGH, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 286/12

DRsp Nr. 2013/18836

Rechtsschutzbedürfnis der Insolvenzschuldnerin für negative Feststellungklage gegen die Feststellung einer vorläufig vollstreckbar titulierten Forderung

Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.

Der Rechtsstreit ist nicht mehr unterbrochen.

Normenkette:

InsO § 184 Abs. 2;

Tatbestand

Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 28. Januar 2011 zur Zahlung von 40.000 € nebst Zinsen und Kosten an den Kläger, hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.465,75 € Zug um Zug gegen Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 28. Februar 2011 Berufung ein. Am 3. Mai 2011 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Im Prüfungstermin vom 11. August 2011 widersprach die Beklagte dem vom Kläger zur Tabelle angemeldeten Klageanspruch.