Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren unter Beiordnung seiner prozessbevollmächtigten Sozietät Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Der Kläger, der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2012 Treuhänder nach § 313 InsO a.F. über das Vermögen des B. (Insolvenzschuldner) ist, begehrt Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2017, mit dem es seine Klage auf Einsicht in die zum Insolvenzschuldner geführte finanzbehördliche Vollstreckungsakte und die Erteilung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners abgewiesen hat.
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