OVG Hamburg - Beschluss vom 06.12.2017
3 Bf 222/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 129; InsO § 147; InsO a.F. § 313 Abs. 2 S. 1, 3;
Fundstellen:
ZIP 2018, 1151
ZInsO 2018, 106
ZVI 2018, 239
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1210/15

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Nutzen der Rechtsverfolgung für die wirtschaftlich Beteiligten

OVG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 3 Bf 222/17

DRsp Nr. 2018/1133

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Nutzen der Rechtsverfolgung für die wirtschaftlich Beteiligten

Das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes fehlt, wenn ein Nutzen der Rechtsverfolgung für die wirtschaftlich Beteiligten nicht besteht.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren unter Beiordnung seiner prozessbevollmächtigten Sozietät Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 129; InsO § 147; InsO a.F. § 313 Abs. 2 S. 1, 3;

Gründe

I.

Der Kläger, der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2012 Treuhänder nach § 313 InsO a.F. über das Vermögen des B. (Insolvenzschuldner) ist, begehrt Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2017, mit dem es seine Klage auf Einsicht in die zum Insolvenzschuldner geführte finanzbehördliche Vollstreckungsakte und die Erteilung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners abgewiesen hat.