OLG Brandenburg - Urteil vom 11.02.2010
12 U 164/09
Normen:
InsO § 184 Abs. 2; ZPO § 256;
Fundstellen:
NZI 2010, 266
ZIP 2010, 2022
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 57/09

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 164/09

DRsp Nr. 2010/2725

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

Einer Klage auf Feststellung der Unbegründetheit des Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Widerspruch analog § 184 Abs. 2 InsO mangels Einreichung einer entsprechenden Klage binnen Monatsfrist als nicht erhoben gilt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 57/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 184 Abs. 2; ZPO § 256;

Gründe:

I.