OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.10.2010
14 U 120/08
Normen:
InaO § 87; InsO § 201 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2526
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 146/08

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung einer nicht bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle bei fehlerhafter Bezeichnung des Gläubigers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 14 U 120/08

DRsp Nr. 2011/3242

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung einer nicht bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle bei fehlerhafter Bezeichnung des Gläubigers

1. Weil der Gläubiger einer festgestellten und nicht bestrittenen Forderung aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann und ihm damit ein einfacher Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung steht, fehlt ihm - wenn nicht besondere Umstände diesen Weg als unsicher erscheinen lassen - für eine auf dasselbe Ziel gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Ist der Gläubiger einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung fehlerhaft bezeichnet, so führt das nicht zu einer - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage begründenden - verfahrensmäßigen Unsicherheit, weil eine solche fehlerhafte Eintragung jederzeit und auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden kann. 3. Eine den Verzugseintritt erst auslösende Handlung des Gläubigers ist während des Insolvenzverfahrens nicht möglich.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 4.9.2008 (2 O 146/08) zu Ziff. 2 aufgehoben und in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: