BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 23/03
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 608/02
AG Eutin, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 330/02

Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Insolvenzeröffnung

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 23/03

DRsp Nr. 2007/22020

Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Insolvenzeröffnung

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Eine solche Rechtsschutzform findet im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen. Im Falle rechtskräftiger Verfahrenseröffnung ist der Streit um eine Gläubigerforderung in einem Schadensersatzprozess auszutragen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Vollstreckungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gewendet und dabei mit ihrer Rechtsbeschwerde auch beantragt, den Eröffnungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 abzulehnen. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieser Beschluss hat Rechtskraft erlangt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zu Schäden geführt. Die weitere Beteiligte zu 2 hält diesen Antrag für unzulässig.