BGH - Beschluss vom 28.05.2020
IX ZB 64/17
Normen:
InsO § 78; InsO § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2020, 1790
DStR 2020, 2202
DZWIR 2020, 620
MDR 2020, 1085
NZI 2020, 786
WM 2020, 1438
ZIP 2020, 1474
ZInsO 2020, 1772
ZVI 2020, 389
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 IN 17/15
LG Bückeburg, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 57/17

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung einer Gläubigerversammlung; Auskunftsklage gegen die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung beschäftigte Steuerberatungsgesellschaft

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IX ZB 64/17

DRsp Nr. 2020/10330

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung einer Gläubigerversammlung; Auskunftsklage gegen die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung beschäftigte Steuerberatungsgesellschaft

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Gläubigerversammlung eine Beschlussfassung mehrheitlich abgelehnt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 28. August 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der weiteren Beteiligten auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 10. April 2017 unzulässig ist.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die weitere Beteiligte.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 78; InsO § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.