BGH - Urteil vom 05.02.1998
IX ZR 259/97
Normen:
GesO § 11 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 ; KO § 146 Abs. 1, 2, § 152 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 11 Abs. 3 Forderung 3
BGHR DDR-GesO § 18 Abs. 2 Bestätigungsbeschluß 2
BGHR DDR-GesO § 18 Abs. 2 Bestätiguungsbeschluß 2
BGHR KO § 146 Konkursfeststellungsklage 2
BGHR KO § 152 S. 1 Fristwahrung 1
BGHR KO § 152 S. 2 Forderungsausschluß 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 44
InVo 1998, 119
KTS 1998, 423
MDR 1998, 671
Rpfleger 1998, 260
VIZ 1998, 337
WM 1998, 622
ZIP 1998, 515
ZInsO 1998, 44
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage in der Gesamtvollstreckung

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen IX ZR 259/97

DRsp Nr. 1998/3510

Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage in der Gesamtvollstreckung

»a) Der Gläubiger hat regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage gegen den widersprechenden Verwalter, solange die Gesamtvollstreckung nicht eingestellt und es nicht offenkundig ausgeschlossen ist, daß mit der Klage noch rechtsschutzwürdige Ziele zu erreichen sind. b) Über die Frage, ob Forderungen bei Verteilungen nicht zu berücksichtigen sind, entscheidet auch in der Gesamtvollstreckung allein das Gesamtvollstreckungs-, nicht das Prozeßgericht.«

Normenkette:

GesO § 11 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 ; KO § 146 Abs. 1, 2, § 152 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der L. GmbH. Zu diesem Verfahren meldete die Klägerin eine Kreditforderung von 904.211,65 DM an, die als vom Verwalter bestritten in die Gesamtvollstreckungstabelle aufgenommen wurde. In dem vom Beklagten im Herbst 1995 erarbeiteten Verteilungsvorschlag war die Klägerin nicht berücksichtigt. Das Gesamtvollstreckungsgericht bestimmte Schlußtermin auf den 14. Dezember 1995 und ließ dies in der Ausgabe der Mitteldeutschen Zeitung vom 6. Dezember 1995 bekanntmachen. In der Bekanntmachung heißt es auszugsweise weiter: