FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 17.12.2012
2 K 1825/12
Normen:
FGO § 155; FGO § 178 Abs. 1; FGO § 178 Abs. 3; InsO § 86 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2;

Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Feststellung einer Umsatzsteuernachforderung zur Insolvenztabelle

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 1825/12

DRsp Nr. 2013/4623

Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Feststellung einer Umsatzsteuernachforderung zur Insolvenztabelle

Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO endet, wenn die streitige Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird.

Normenkette:

FGO § 155; FGO § 178 Abs. 1; FGO § 178 Abs. 3; InsO § 86 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts 1 vom 10.05.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. bestellt worden; dieses Insolvenzverfahren dauert noch an.

Frau C. hatte am 29.06.2011 Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg gegen das beklagte Finanzamt wegen des Umsatzsteuerbescheides für 2007 vom 17.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2011 erhoben.

Das Finanzamt hat mit Schreiben an das Gericht vom 03.08.2012 mitgeteilt, dass die im Klageverfahren streitigen Forderungen widerspruchslos zur Tabelle angemeldet worden sind und mittlerweile festgestellt seien.

Daraufhin hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass mit der widerspruchslosen Eintragung der streitigen Forderungen in die Tabelle die Unterbrechung des Gerichtsverfahrens durch die Insolvenz der Frau C. beendet und der Rechtstreit in der Hauptsache beendet wurde.