Die weitere Beschwerde, mit der sich der Schuldner gegen die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Restschuldbefreiung auf 321,87 EUR wendet, ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt schon das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick auf eine Heraufsetzung des Wertes des Versagungs- und Beschwerdeverfahrens.
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