BGH - Beschluss vom 12.07.2012
IX ZB 18/12
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 1922
MDR 2012, 1254
NZI 2012, 708
NZS 2012, 819
WM 2012, 1639
ZIP 2012, 1674
ZInsO 2012, 1565
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 68/11
LG Aachen, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 101/11

Rechtsschutzinteresse eines einen Insolvenzantrag stellenden Sozialversicherungsträgers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kündigung des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 18/12

DRsp Nr. 2012/16184

Rechtsschutzinteresse eines einen Insolvenzantrag stellenden Sozialversicherungsträgers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kündigung des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers

Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrages erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.676,60 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Am 22. Februar 2011 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, eine Krankenkasse, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 9. März 2011 stellte auch die weitere Beteiligte zu 2, ebenfalls eine Krankenkasse, einen entsprechenden Antrag. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestellte das Insolvenzgericht am 9. Mai 2011 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Sicherungsmaßnahmen an.