BGH - Beschluss vom 07.05.2020
IX ZB 84/19
Normen:
InsO § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1345
DB 2020, 1340
DZWIR 2020, 541
MDR 2020, 883
NZG 2020, 908
NZI 2020, 679
NZI 2020, 779
WM 2020, 1118
ZIP 2020, 1250
ZInsO 2020, 1310
ZVI 2020, 384
wistra 2020, 385
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 11/18
LG Fulda, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 229/18

Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen IX ZB 84/19

DRsp Nr. 2020/7827

Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse

Ein Eröffnungsantrag, der unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Schuldners und etwa bestehenden Ansprüchen gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse gerichtet ist, ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24. Oktober 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 1;

Gründe

I.