BGH - Urteil vom 20.11.2003
IX ZR 259/02
Normen:
InsO §§ 166 170 Abs. 2 § 171 Abs. 2 S. 1 § 129 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 336
DB 2004, 312
InVo 2004, 177
KTS 2004, 139
MDR 2004, 413
NJW-RR 2004, 340
NZI 2004, 137
WM 2004, 39
ZIP 2004, 42
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Marburg,

Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IX ZR 259/02

DRsp Nr. 2003/16066

Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers einer Forderung

»a) Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale.b) Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forderung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungskostenpauschale entgangen.«

Normenkette:

InsO §§ 166 170 Abs. 2 § 171 Abs. 2 S. 1 § 129 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 16. August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. e.G. H. (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin verkaufte an ihre Kunden Heizkessel nebst Zubehör, die von der Beklagten unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden.