BGH - Urteil vom 11.07.2005
II ZR 235/03
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1 § 64 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1869
BGHReport 2005, 1453
BKR 2005, 405
DB 2005, 1897
DStR 2005, 1704
GmbHR 2005, 1187
NZG 2005, 816
NZI 2006, 63
WM 2005, 1706
ZIP 2005, 1550
ZInsO 2005, 878
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 08.07.2003
LG Ellwangen, vom 20.12.2002

Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

BGH, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen II ZR 235/03

DRsp Nr. 2005/12432

Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

»a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).«

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1 § 64 ;

Tatbestand: