Die Klägerin, ein Betrieb für Stahl- und Anlagenbau, insbesondere Fördertechnik, stand in Geschäftsbeziehungen mit der F. Industrieanlagenbau GmbH in A. (im folgenden: F.). Aufgrund einer entsprechenden Bestellung lieferte die Klägerin - wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt - ab April 1994 an F. Förderelemente für den Transport von EURO-Paletten; das Auftragsvolumen betrug 212.299 DM. F. wollte die gelieferten Teile für den Bau einer Abfüllanlage verwenden, die für einen Besteller in Argentinien bestimmt war.
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