BGH - Urteil vom 09.11.2000
III ZR 314/99
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; PrStHG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 120
BGHZ 146, 17
InVo 2001, 135
MDR 2001, 330
NJW 2001, 434
VersR 2002, 58
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen III ZR 314/99

DRsp Nr. 2000/10189

Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration

»1. Zur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration. 2. Gerichtsvollzieher sind keine "Gebührenbeamten".«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; PrStHG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Betrieb für Stahl- und Anlagenbau, insbesondere Fördertechnik, stand in Geschäftsbeziehungen mit der F. Industrieanlagenbau GmbH in A. (im folgenden: F.). Aufgrund einer entsprechenden Bestellung lieferte die Klägerin - wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt - ab April 1994 an F. Förderelemente für den Transport von EURO-Paletten; das Auftragsvolumen betrug 212.299 DM. F. wollte die gelieferten Teile für den Bau einer Abfüllanlage verwenden, die für einen Besteller in Argentinien bestimmt war.