OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2022
4 U 121/20
Normen:
BGB § 159; HGB § 235; BGB § 728 Abs. 2; InsO § 91;
Fundstellen:
MDR 2023, 461
ZInsO 2023, 619
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 422/18

Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen GesellschaftersWirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 121/20

DRsp Nr. 2023/1171

Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben

1. Eine atypisch stille Gesellschaft wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des stillen Gesellschafters gemäß § 728 Abs. 2 BGB aufgelöst. 2. Infolge der Auflösung wird gemäß Breuer 235 Abs. 1 HGB ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begründet. 3. Da auch für die Beendigung einer stillen Gesellschaft das Prinzip der Gesamtabrechnung gilt und erst der Saldo der Auseinandersetzungsrechnung ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat, beinhaltet der Anspruch aus § 235 Abs. 1 HGB gleichzeitig auch einen Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auskunft und Rechnungslegung. 4. Dieser Anspruch kann wirksam abgetreten werden. Insbesondere steht der in § 717 S. 1 BGB geregelte Ausschluss der Übertragbarkeit von Ansprüchen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht entgegen. Denn gemäß § 717 S. 2 BGB sind Ansprüche auf den Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, von der Regelung des § 717 S. 1 BGB ausgenommen. 5. Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch nicht § 91 InsO entgegen.