1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 2. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung und wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt neu gefasst wird:
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