OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.04.2010
25 U 58/08
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 49 Abs. 1; InsO § 50 Abs. 1; BGB § 362; BGB § 366; BGB § 367;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 734/07

Rechtsstellung des Inhabers einer Sicherungsgrundschuld in der Insolvenz des Darlehensschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 25 U 58/08

DRsp Nr. 2011/10438

Rechtsstellung des Inhabers einer Sicherungsgrundschuld in der Insolvenz des Darlehensschuldners

1. In der Insolvenz des Darlehensschuldners umfasst das Recht auf abgesonderte Befriedigung auch die vor und nach der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Zinsbeträge. 2. Hat der Insolvenzverwalter das mit der Grundschuld belastete Grundstück aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger freihändig veräußert und reicht der Erlös zur vollständigen Tilgung der Hauptforderung und der nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen und Kosten nicht aus, so greift, wenn der Insolvenzverwalter eine Tilgungsbestimmung nicht vornimmt, §§ 366, 367 BGB ein, wonach die Zahlung vorrangig auf die Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen ist.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 2. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung und wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt neu gefasst wird: