OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2012
4 U 190/11
Normen:
InsO § 300 Abs. 3; BDSG § 29 Abs. 1 Nr. 2; BDSG § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 190/11
LG Wiesbaden, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 53/11

Rechtsstellung des Insolvenzschuldners hinsichtlich der Speicherung und Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 4 U 190/11

DRsp Nr. 2013/24304

Rechtsstellung des Insolvenzschuldners hinsichtlich der Speicherung und Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung

1. Eine Datenspeicherung hinsichtlich der Erteilung der Restschuldbefreiung ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf Löschung des Eintrags der Restschuldbefreiung, da es sich um eine für die Bonitätsprüfung im Rahmen von Vertrags- bzw. Kreditverhandlungen bedeutsame Information handelt, die eine Datenspeicherung rechtfertigt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 7. Zivilkammer - vom 12.08.2011 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

InsO § 300 Abs. 3; BDSG § 29 Abs. 1 Nr. 2; BDSG § 35 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.10.2012 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu ist nicht mehr erfolgt.