BGH - Urteil vom 26.01.2006
IX ZR 282/03
Normen:
InsO § 80 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 § 65 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 260
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 358/03
LG Mainz, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 532/01

Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 282/03

DRsp Nr. 2006/6716

Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift

1. Der Insolvenzverwalter ist nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes. Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Insolvenzschuldnerin ist daher trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, im insolvenzfreien Vermögen gehörende Forderungen weiterhin gerichtlich geltend zu machen.2. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt nur die Bezeichnung der klagenden Parteien in der Weise, dass kein Zweifel an ihrer Identität besteht und sie sich für jeden Dritten ermitteln läßt. Klagt eine wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste GmbH eine eigene Forderung ein, so hat sie dies mit dem Zusatz "i.L." zu tun. Fehlt dieser Zusatz, so ist die Klage gleichwohl nicht unzulässig.3. Sieht der Richter eine Klage als unzulässig an, darf er sie nicht daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen. In Rechtskraft erwachsen kann nur die Abweisung der Klage als unzulässig.

Normenkette:

InsO § 80 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 § 65 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: