Autor: Dorell |
Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit gesetzlich zugewiesener Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist in § 22 Abs. 1 InsO ausführlich geregelt. Über § 22 Abs. 1 InsO kann gleich zu Beginn eines Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übertragen werden. Damit soll das gesetzliche Leitziel, insolvente Unternehmen möglichst zu sanieren, unterstützt werden (Begründung zum RegE, BT-Drucks. 12/2443 zu § 26). Insbesondere im Falle der Unternehmensfortführung hat die Anordnung eines Verwaltungs- und Verfügungsverbots, also die Bestellung eines "starken" vorläufigen Verwalters Vorteile gegenüber einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt. Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Schuldner können vermieden werden. Das Unternehmen kann sogleich vom vorläufigen Insolvenzverwalter weitergeführt werden. Der Gesetzgeber hat dieses Anliegen durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO stützen wollen.
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