BGH - Urteil vom 21.04.1997
II ZR 175/95
Normen:
AktG (1965) § 93 Abs. 2, § 111 Abs. 1, § 112 ;
Fundstellen:
AG 1997, 377
BB 1997, 1169
BGHZ 135, 244
DB 1997, 1068
DStR 1997, 880
DZWIR 1997, 322
JZ 1997, 1071
VersR 1997, 886
WM 1997, 970
ZIP 1997, 883
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rechtsstellung von Aufsichtsratsmitgliedern; Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage; Überwachung des Vorstands; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand

BGH, Urteil vom 21.04.1997 - Aktenzeichen II ZR 175/95

DRsp Nr. 1997/3761

Rechtsstellung von Aufsichtsratsmitgliedern; Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage; Überwachung des Vorstands; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand

»a) Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. b) Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Dabei hat er zu berücksichtigen, daß dem Vorstand für die Leitung der Geschäfte der AG ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist. Die nach § 147 Abs. 1 AktG bestehende Möglichkeit der Hauptversammlung, eine Rechtsverfolgung zu beschließen, berührt diese Pflicht nicht.