OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2010
I-27 U 191/09
Normen:
InsO § 106 Abs. 1 S. 1; InsO § 170 Abs. 1 S. 2; InsO § 51 Nr. 1; BGB § 1179a Abs. 1 S. 3; BGB § 883 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 188
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 205/09

Rechtstellung des Grundpfandgläubigers nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks in der Insolvenz des Grundstückseigentümers

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen I-27 U 191/09

DRsp Nr. 2011/1063

Rechtstellung des Grundpfandgläubigers nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks in der Insolvenz des Grundstückseigentümers

Ein Anspruch eines Gläubigers auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse gem. § 106 Abs. 1 S. 1 InsO setzt voraus, dass zu seinen Gunsten bereits vor Insolvenzeröffnung eine Vormerkung entstanden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 106 Abs. 1 S. 1; InsO § 170 Abs. 1 S. 2; InsO § 51 Nr. 1; BGB § 1179a Abs. 1 S. 3; BGB § 883 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 27.003,35€, die dieser aus der Zwangsversteigerung des im Grundbuch von Z1 Bl. #### eingetragenen Grundstücks aufgrund materieller Verzichtserklärung der Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 3a, der Volksbank E eG, erhalten hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.