OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.12.2011
4 W 35/11
Normen:
InsO § 129; InsO § 143; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 148/09

Rechtsweg für auf Insolvenzanfechtung gestützte Rückgewähransprüche gegen die Zusatzkasse des Baugewerbes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.12.2011 - Aktenzeichen 4 W 35/11

DRsp Nr. 2012/17116

Rechtsweg für auf Insolvenzanfechtung gestützte Rückgewähransprüche gegen die Zusatzkasse des Baugewerbes

Für den auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist ungeachtet der zivilrechtlichen Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, wenn der prozessuale Streitgegenstand einen der Tatbestände der §§ 2 ff. ArbGG erfüllt. Dies ist der Fall, wenn Anspruchsgegner eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG ist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 7. Zivilkammer- vom 22.6.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 143; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe: