BGH - Beschluss vom 30.06.2010
IX ZA 10/10
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IK 496/09
LG München II, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 609/10

Rechtsweg für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen IX ZA 10/10

DRsp Nr. 2010/14011

Rechtsweg für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung

Die Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich nach der Regelung des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde findet daher nur dann statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

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