LAG Hamm, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 348/13
ArbG Detmold, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 192/13
Rechtsweg für die Geltendmachung der Rückgewähr entrichteter Lohn- und Annexsteuern durch den Insolvenzverwalter
BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 4/14
DRsp Nr. 2014/16355
Rechtsweg für die Geltendmachung der Rückgewähr entrichteter Lohn- und Annexsteuern durch den Insolvenzverwalter
Verlangt der Insolvenzverwalter vom Finanzamt nach § 143 Abs. 1InsO die Rückgewähr vom Schuldner entrichteter Lohn- und Annexsteuern, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.Orientierungssätze:1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist auch sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2ArbGG stets durch die Kammer zu treffen.2. Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur auf Rüge hin zu beachten. Auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz kann die Rüge in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur gestützt werden, wenn auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist.
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