Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. März 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 2014 - Aktenzeichen
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss.
Der Beklagte ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 01. Mai 2013 - Az. 10 IN 73/13 - Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, bei der der Kläger ab dem 15. November 1993 beschäftigt wurde. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 06. Mai 2013 (Bl. 12 und 13 d. A.) unter sofortiger Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zum 31. August 2013. Der Kläger wiederum kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2013.
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