LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2014
2 Ta 155/14
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 48; ArbGG § 3; InsO § 60;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 412/14

Rechtsweg für die persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung im Arbeitsverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 155/14

DRsp Nr. 2015/2322

Rechtsweg für die persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung im Arbeitsverhältnis

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 3 ArbGG eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter persönlich gemäß § 60 InsO auf Schadensersatz als Ausgleich für ausgebliebene Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. März 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 2014 - Aktenzeichen 4 Ca 412/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 48; ArbGG § 3; InsO § 60;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss.

Der Beklagte ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 01. Mai 2013 - Az. 10 IN 73/13 - Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, bei der der Kläger ab dem 15. November 1993 beschäftigt wurde. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 06. Mai 2013 (Bl. 12 und 13 d. A.) unter sofortiger Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zum 31. August 2013. Der Kläger wiederum kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2013.