I. Der Kläger war Arbeitnehmer der Schuldnerin, über deren Vermögen am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits vor der Insolvenzeröffnung hatte die Schuldnerin - mit Zustimmung des Beklagten, des damaligen vorläufigen Insolvenzverwalters - eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen; dagegen erhob der Kläger am 4. Juni 2004 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht. Später sprach der Beklagte gemäß § 113 InsO eine erneute Kündigung aus, und der Kläger erweiterte dem entsprechend seine Kündigungsschutzklage. Im Termin vom 1. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2004 gegen Zahlung einer Abfindung von 9.000 EUR beendet werden. In der Folgezeit wurde die Abfindung nicht bezahlt; der Beklagte zeigte bei dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.
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