BGH - Beschluß vom 16.11.2006
IX ZB 57/06
Normen:
GVG § 13 § 17a Abs. 2 ; ArbGG § 3 ; InsO § 61 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 107
BGHReport 2007, 275
DZWIR 2007, 209
InVo 2007, 226
MDR 2007, 296
NZI 2008, 63
WM 2007, 226
ZIP 2007, 94
ZInsO 2007, 33
ZVI 2007, 274
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 13/06
LG Hannover, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 374/05

Rechtsweg für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 57/06

DRsp Nr. 2006/30337

Rechtsweg für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit

»Für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit, die hernach nicht aus der Masse erfüllt werden kann, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.«

Normenkette:

GVG § 13 § 17a Abs. 2 ; ArbGG § 3 ; InsO § 61 ;

Gründe:

I. Der Kläger war Arbeitnehmer der Schuldnerin, über deren Vermögen am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits vor der Insolvenzeröffnung hatte die Schuldnerin - mit Zustimmung des Beklagten, des damaligen vorläufigen Insolvenzverwalters - eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen; dagegen erhob der Kläger am 4. Juni 2004 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht. Später sprach der Beklagte gemäß § 113 InsO eine erneute Kündigung aus, und der Kläger erweiterte dem entsprechend seine Kündigungsschutzklage. Im Termin vom 1. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2004 gegen Zahlung einer Abfindung von 9.000 EUR beendet werden. In der Folgezeit wurde die Abfindung nicht bezahlt; der Beklagte zeigte bei dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.