OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.08.2012
19 W 44/12
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7/12

Rechtsweg für Klagen auf Rückforderung von nach § 143 Abs. 1 InsO geleisteter Beträge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 19 W 44/12

DRsp Nr. 2013/20344

Rechtsweg für Klagen auf Rückforderung von nach § 143 Abs. 1 InsO geleisteter Beträge

Der Streit über die Rückgewähr von nach § 143 Abs. 1 InsO geleisteter Beiträge ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Er betrifft die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, da er sich gegen eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG richtet. Der klagende Insolvenzverwalter hat für die Dauer des Insolvenzverfahrens prozessual die Stellung als Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.05.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt bis 1.300,-- EUR.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.